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Das Kleingedruckte.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für das gesamte Leistungsspektrum der COMO Connection GmbH (COMO):

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Geltungsbereich

1.1 Die Lieferungen und Leistungen der COMO erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen.

2. Lieferung und Leistungen

2.1 Die Angebote der COMO sind freibleibend und unverbindlich und verstehen sich vorbehaltlich der Selbstbelieferung durch unseren Lieferanten. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der COMO, spätestens jedoch mit Annahme der Lieferung oder Leistung durch den Kunden zustande. 2.2 Dem Kunden zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell- , Konstruktions-, und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts und der weiteren Entwicklung bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen COMO hergeleitet werden können.

2.3 Das Recht zu Teillieferungen und deren Fakturierung bleibt COMO ausdrücklich vorbehalten, sofern und soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

2.4 Lieferverzögerungen durch Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen oder höhere Gewalt führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. Höhere Gewalt liegt auch vor bei Arbeitskampfmaßnahmen einschließlich Streiks und rechtmäßigen Aussperrungen im Betrieb der COMO oder bei deren Vorlieferanten. COMO wird den Kunden über das Vorliegen einer der vorstehenden Umstände umgehend benachrichtigen.

2.5 Der Kunde hat im Fall des Verzuges der COMO das Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer COMO gesetzten Nachfrist von dem betreffenden Vertrag zurückzutreten. Die Nachfrist muss grundsätzlich mindestens vier Wochen betragen. Liegt nur hinsichtlich eines Teils der Lieferung oder Leistung Verzug vor, ist der Kunde nur hinsichtlich dieses Teils berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, die teilweise Erfüllung hat für ihn keinen Nutzen. Erwächst dem Kunden wegen einer Verzögerung, die von COMO zu vertreten ist, ein Schaden, kann er für jede volle Woche der Verzögerung eine Entschädigung von 0,5%, insgesamt jedoch von höchstens 5% des betreffenden Netto-Auftragswertes fordern. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Verzugsschäden sind ausgeschlossen, sofern die COMO nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

2.6 Die Auftragsbearbeitung erfolgt mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung der der COMO im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekannt gewordenen und zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten. Der Kunde ist damit einverstanden, dass diese Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes für geschäftliche Zwecke verwendet werden.

3. Preise und Zahlungsbedingungen (Aufrechnung/Zurückbehaltungsrechte)

3.1 In den Preisen nicht eingeschlossen ist die vom Kunden zu tragende Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe sowie andere gesetzliche Abgaben sowie Verpackung, Transportkosten, Transportversicherung, Umwelt- und Abwicklungspauschale. Preise verstehen sich ab Lager Hannover.

3.2 Zahlungen sind ab Rechnungsdatum, frühestens jedoch ab Lieferung oder Leistung innerhalb der vereinbarten Zahlungsziele zu begleichen oder, wenn nichts anderes vereinbart ist, sofort rein netto ohne jeden Abzug. Erfolgen Zahlungen nicht rechtzeitig, so kann COMO Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt. Die Geltendmachung eines Mangels entbindet ausdrücklich nicht von der fristgerechten Zahlung der Rechnungsbeträge.

3.3 Bei Aufträgen mit einem Auftragswert von über Euro 2.500,00 (ohne Mehrwertsteuer) sind 50% des Preises bei Auftragsbestätigung, der Rest bei Lieferung oder Leistung fällig.

3.4 Bei Rechnungsbeträgen unter Euro 100,00 netto behalten wir uns vor, einen Mindermengenzuschlag von Euro 25,00 zu berechnen.

3.5 COMO ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist COMO berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.

3.6 Eine Aufrechnung des Kunden mit Gegenansprüchen ist nur zulässig mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen. Entsprechendes gilt für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten.

3.7 Soweit von den obenstehenden Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund abgewichen wird, kann COMO jederzeit wahlweise Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen, einschließlich Wechsel oder vereinbarter Ratenzahlungen, werden sofort fällig.

3.8 Alle sich aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Zahlungsverpflichtungen und im Zusammenhang damit stehenden sonstigen finanziellen Verpflichtungen gelten als in EURO vereinbart.

4. Haftung

4.1 Die Haftung der COMO für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht – für Schäden, die COMO vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat; – in Fällen leichter Fahrlässigkeit für Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, sowie vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 4.2 für Schäden, die auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die COMO beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung Voraussetzung für die Durchführung des Vertrages ist.

4.2 In Fällen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der COMO mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit – auf den vertragstypischen, für COMO bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt. In diesem Fall ist die maximale Haftung der COMO auf den Wert des jeweiligen Auftrages begrenzt.

4.3 Schadensersatzansprüche des Kunden, der Kaufmann ist, sind bei leichter Fahrlässigkeit der COMO gemäß Ziffer 4.2 ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach Ablehnung der Ansprüche mit einem entsprechenden Hinweis durch COMO oder deren Versicherer schriftlich geltend gemacht werden.

4.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse- und beschränkungen in den Ziffern 4.1 bis 4.3 gelten auch für die Haftung der COMO, für ihre Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen der COMO.

4.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüssen- und beschränkungen in Ziffer 4.1. bis 4.4. gelten nicht, soweit nach zwingenden Normen des anwendbaren Produkthaftungsrechts für Personen oder Sachschäden gehaftet wird.

5. Abtretung

5.1 Der Kunde kann seine Rechte nur mit schriftlicher Einwilligung der COMO abtreten.

5.2 COMO ist berechtigt, seine Geldforderungen gegen den Kunden abzutreten. Zeigt COMO dem Kunden diese Abtretung an, kann der Kunde mit schuldbefreiender Wirkung nur gegenüber dem Abtretungsempfänger leisten.

6. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

6.1 Erfüllungsort ist Hannover.

6.2 Mit Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliche Sondervermögen sind, wird Hannover als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Hannover ist auch dann Gerichtsstand, wenn der Kunde als Nichtkaufmann im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klagerhebung der COMO nicht bekannt ist.

6.3 Die Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf finden keine Anwendung.

7. Teilunwirksamkeit

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung weitestgehend entspricht. Entsprechendes gilt bei einer Lücke im Vertrag.

II. Verkauf von Hard- und Software

8. Lieferung

8.1 Lieferungen erfolgen im Namen des Kunden und auf dessen Gefahr. Die Kosten der Lieferung trägt der Kunde. COMO bemüht sich um die Wahl des wirtschaftlichsten Transporteurs. Bei Neukunden, insbesondere bei Bestellungen über das Internet, erfolgt die Lieferung entweder per Vorkasse frei Haus oder unfrei per Nachnahme. Transportkosten für Lieferungen ins Ausland sowie Kosten für vom Kunden gewünschte besondere Lieferabwicklung und Sonderverpackungen trägt der Kunde in jedem Fall.

8.2 Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den mit dem Transport beauftragten Unternehmer auf den Kunden über.

8.3 Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich auf eventuelle Transportschäden oder sonstige äußere Mängel zu untersuchen und COMO gegebenenfalls umgehend Mitteilung zu machen, die entsprechenden Beweise zu sichern und eventuelle Regressansprüche unter Herausgabe der Dokumente an COMO abzutreten.

8.4 Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Das Vertragsprodukt (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der COMO. Das Vertragsprodukt bleibt darüber hinaus bis zur Bezahlung aller zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses offenen Forderungen der COMO Eigentum der COMO. Das Vorbehaltseigentum erfasst schließlich auch alle zukünftig gegen den Kunden entstehenden Forderungen der COMO aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.

9.2 Pfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltungsware an Dritte und die Abtretung der Verpfändung von Anwartschaften dafür sind ausgeschlossen.

9.3 Bei Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit der COMO nicht gehörenden Waren erwirbt COMO Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für COMO als Hersteller i.S.d. § 950 BGB, ohne COMO zu verpflichten. An der verarbeiteten Ware entsteht Miteigentum von COMO im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.

9.4 Bei Zahlungsverzug ist COMO die Vorbehaltsware auf Verlangen unverzüglich herauszugeben, ohne dass es einer Rücktrittserklaerung der COMO bedürfte. Gleiches gilt bei wesentlicher Verschlechterung der finanziellen Lage des Kunden. Das Rücknahmeverlangen und die Rücknahme gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

9.5 Erwirbt der Kunde die Vorbehaltsware zum Zwecke des unmittelbaren Weiterverkaufs, ist er berechtigt, sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Erwirbt er sie zum Zwecke der Verbindung oder der Verarbeitung und des anschließenden Weiterverkaufs, ist er berechtigt, das Verarbeitungsprodukt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Ist die Vorbehaltsware nicht zum unmittelbaren Weiterverkauf bzw. zur Verarbeitung mit anschließendem Weiterverkauf bestimmt, ist eine Weiterveräußerung ohne vorherige schriftliche Zustimmung der COMO unzulässig. Die Weiterveräußerung ist im übrigen auch unzulässig, wenn die entstehende Forderung von früheren Verfügungen des Kunden zugunsten Dritter erfasst wird, beispielsweise durch eine Globalzession. Die aus dem Verkauf der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen werden schon jetzt mit Wirkung zum Zeitpunkt ihrer Entstehung mit allen Neben- und Sicherungsrechten an die COMO abgetreten. Diese nimmt die Abtretung hiermit an.

9.6 Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der COMO nachkommt, kann er die Forderungen aus einer Weiterveräußerung für sich im ordnungsgemäßen Geschäftsgang einziehen. Eine Abtretung der Forderungen ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle der Abtretung zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factorings, wenn gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet wird, die Gegenleistung in Höhe des Forderungsanteils der COMO solange unmittelbar an diese zu bewirken, als noch Forderungen der COMO gegen den Kunden bestehen.

9.7 Befindet sich der Kunde mehr als einen Monat im Zahlungsverzug, liegt eine Zahlungseinstellung des Kunden vor oder wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt, so kann COMO das Recht des Kunden zur Verarbeitung wie auch das Recht zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und auch das Recht zum Einzug der Forderungen widerrufen. COMO ist über die vorstehenden Ereignisse unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde hat ihr eine Aufstellung über vorhandene Vorbehaltswaren zu übersenden. Die Vorbehaltsware ist gesondert zu lagern und auf Verlangen der COMO unverzüglich an diese herauszugeben.

9.8 Nach Rücknahme der Vorbehaltsware oder Rücktritt vom Vertrag ist die COMO berechtigt, zurückgenommene Vorbehaltsware frei zu verwerten.

9.9 Soweit die Forderungen der COMO gegen den Kunden durch Vorbehaltsware und/oder Abtretungen oder sonstige Sicherheiten nicht nur vorübergehend zu mehr als 110 % besichert sind, wird COMO auf Verlangen des Kunden nach eigener Wahl bis zur vorstehenden Grenze Sicherungsrechte freigeben.

9.10 Für Test- und Vorführzwecke bereitgestellte Lieferungen und Leistungen bleiben im Eigentum der COMO. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit COMO über den Test- und Vorführzweck hinaus benutzt werden.

10. Sachmängelhaftung

10.1 Die Herstellung der Vertragsprodukte erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt. Die Parteien sind sich jedoch darüber bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler an Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.

10.2 Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von COMO schriftlich bestätigt wurden. COMO übernimmt mangels abweichender Vereinbarung keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen bzw. in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.

10.3 Von der Sachmängelhaftung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf: betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß / unsachgemäßen Gebrauch / Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden / Betrieb mit falscher Stromart oder – spannung sowie Anschluss an ungeeignete Stromquellen / Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen / Feuchtigkeit aller Art / falsche, geänderte oder fehlerhafte Programm, Software- und/ oder Verarbeitungsdaten sowie jegliche Verbrauchsteile, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Sachmängelhaftung entfällt, wenn Serien-Nummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden. Die Verjährungsfrist von 1 Jahr gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Vorschriften vorschreibt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der COMO, bei arglistigen Verschweigen eines Mangels sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

10.4 Liegt ein Mangel vor, erfolgt nach Wahl der COMO Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von COMO über. Falls COMO Mängel innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist nicht beseitigt oder falls die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlschlägt, kann der Kunde entweder die Rückgaengigmachung des Vertrages oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises verlangen. Dieses Recht ist beschränkt auf die betroffene Lieferung, soweit eine derartige Beschränkung auf Grund der Natur der Sache für den Kunden nicht unzumutbar ist. Mit einer Nachbesserung/Ersatzlieferung ist grundsätzlich kein Anerkenntnis eines Mangels verbunden.

10.5 Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Sachmangel nicht vorliegt, ist COMO berechtigt, alle Aufwendungen ersetzt zu verlangen. Kosten der Überprüfung und Reparatur werden zu den jeweils gültigen Servicepreisen der COMO berechnet. Wird der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die in dem Vertrag vereinbarte Niederlassung des Kunden gebracht und erhöhen sich hierdurch die zum Zwecke der Nacherfüllung (Nachbesserung/Eratzlieferung) erforderlichen Aufwendungen; insbesondere Transport, Wege, Material- oder Arbeitskosten, so sind diese von der COMO nicht zu tragen, Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Verbringung des Liefergegenstandes an den Ort, an dem er sich bei Auftreten des Mangels befindet, seinem bestimmungsgemäßem und COMO bekannten Gebrauch entspricht.

10.6 Die Verjährungsfrist für die Sachmängelhaftung beträgt 1 Jahr und beginnt mit der Ablieferung (Gefahrübergang) oder, wenn COMO die Ware installiert und die Betriebsbereitschaft herstellt, mit Betriebsbereitschaft. Unabhängig davon gibt COMO etwaige weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür selbst einzustehen.

10.7 Während der Mangelhaftungsfrist auftretende Mängel hat der Kunde COMO in allem ihm erkennbaren Einzelheiten zu melden. Hierbei hat er im Rahmen des Zumutbaren die Hinweise von COMO zur Problemanalyse und Fehlerbeseitigung zu befolgen.

10.8 Alle weiteren oder anderen als in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit sich nicht aus diesen Bestimmungen etwas anderes ergibt.

11. Freiheit von Rechten Dritter

11.1 Nach Kenntnis der COMO ist die Ware für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland frei von Rechten Dritter. Ihre vertragsgemäße Nutzung verletzt nach Kenntnis der COMO nicht fremde Schutzrechte.

11.2 Die Parteien werden sich gegenseitig unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihnen gegenüber Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden.

11.3 Wird die vertragsgemäße Nutzung der Ware durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat COMO in einem für den Kunden zumutbaren Umfang das Recht, nach eigener Wahl und auf eigene Kosten eine Lizenz zu erwerben, die Ware derart zu ändern oder zu ersetzen, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder die Ware zurückzunehmen und den an COMO entrichteten Kaufpreis abzüglich eines das Alter der Ware berücksichtigenden Betrages zu erstatten.

11.4 Die vorgenannten Verpflichtungen für COMO bestehen nur, falls der Kunde COMO unverzüglich über gegen ihn gerichtete Ansprüche unterrichtet und die Schutzrechtsverletzung nicht dadurch verursacht wird, dass die Ware verändert oder vorschriftswidrig verwendet wurde. Für die Verjährung von Rechtsmängelansprüchen des Kunden gilt die Regelung in Ziffer 10.6 entsprechend.

12. Marken und sonstige Schutzrechte

12.1 Marken und sonstige Schutzrechte der COMO wird der Kunde nur im Zusammenhang mit der gelieferten Ware zur Kennzeichnung ihres Ursprungs benutzen und nicht verändern oder entfernen. Gleiches gilt für sonstige Schutzrechte und Urheberrechtsvermerke. Der Kunde erhält insoweit ein einfaches Nutzungsrecht.

12.2 Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde COMO von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden. Etwaige Prozesskosten sind angemessen zu bevorschussen.

III. Bestimmungen für Service- und Dienstleistung

13. Mitwirkungspflicht des Kunden

Der Kunde gibt COMO die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der Dienstleistungen. Insbesondere erhält COMO freien Zugang zur betreffenden DV-Einheit. Der Kunde hält alle für die Dienstleistung benötigten technischen Einrichtungen einschließlich Telefonverbindungen und Übertragungsleitungen funktionsbereit und stellt diese dem Personal von COMO in erforderlichem Umfang kostenlos zur Verfügung.

14. Verfügung

14.1 Dienstleistungen werden von COMO nach Zeitaufwand, der in Arbeitseinheiten von 60 Minuten berechnet wird, auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Stundensätze von COMO zzgl. MwSt. in Rechnung gestellt. Zusätzlich werden die in diesem Zusammenhang angefallenen Personal-, Reise-, Unterbringungs- und Materialkosten nach den gültigen Sätzen der COMO berechnet.

14.2 Eine gesonderte Berechnung erfolgt für Leistungen im Rahmen von Wartungs oder Gewährleistungen am Ort der Aufstellung, die sich insofern als überflüssig erweisen, als die Störung schon aufgrund der von COMO gewährten telefonischen Unterstützung zu beseitigen gewesen wäre.

15. Reparatureinsendungen

15.1 Einsendungen von Ware zur Reparatur müssen frei Haus an die Geschäftsadresse der COMO erfolgen. Die Rücksendung der Ware erfolgt auf Kosten des Kunden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Ware, die noch der vereinbarten Gewährleistung unterliegt.

15.2 Waren sind ordnungsgemäß verpackt, möglichst in ihrer Originalverpackung, zur Reparatur einzusenden. Die Versandvorschriften der Hersteller sind zu beachten. Durch unsachgemäße Verpackung verschmutzte oder beschädigte Ware wird von der COMO vor der Reparatur auf Kosten des Kunden gereinigt bzw. Instand gesetzt.

15.3 Eventuelles Zubehör und eingebaute Optionen sind vom Kunden auf dem Liefer- oder Reparaturschein zu vermerken. Nicht aufgeführtes Zubehör wird bei Verlust nicht ersetzt.

15.4 Der Reparatureinsendung sind ein detaillierter Fehlerbericht und, sofern möglich, Probeausdrucke und Testdateien auf Diskette oder ähnliches beizufügen.

15.5 Die Anforderung eines Kostenvoranschlages ist auf dem Lieferschein deutlich zu vermerken, die Kosten trägt der Kunde.

15.6 Die zurückgesendete Ware hat der Kunde unverzüglich auf Vollständigkeit und Unversehrtheit zu überprüfen. Transportschäden oder Fehlmengen sind dem anliefernden Spediteur oder Paketdienst zu melden und auf den Frachtpapieren zu vermerken.

16. Mängelhaftung

Mängelansprüche des Kunden wegen mangelhafter Leistungen der COMO verjähren in einem Jahr ab Abnahme der Leistung. Erstellt COMO unkörperliche Werke, beginnt die Verjährungsfrist von 1 Jahr mit der Kenntnis des Kunden von dem Mangel; spätestens 2 Jahre nach Abnahme des unkörperlichen Werkes sind Mängelansprüche des Kunden verjährt. Die Verjährungsfristen in dieser Ziffer 16 gelten nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Vorschriften vorschreibt, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens der COMO sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Stand: August 2012

COMO Connection GmbH
Kokenhorststraße 13
30938 Burgwedel